{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-163_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4285&type=1563347022&cHash=3ecb6da2a090e89969092f1318d7fa36", "Checksum": "c0ee58d47dbf44bef0d0b306cd8c874f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 14220). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist zulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:16", "Checksum": "f3b3aff0ce1d2e7cfe98ddc308b06da9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/163\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 14220). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist zulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/163\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 25.01.2005\nEntscheiddatum: 25.01.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 25.01.2005\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR\n14220). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in\nder Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist\nzulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide\nüber die Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B\n2004/163).\n\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR\n142.20). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit April 2000 in der\nSchweiz wohnhaften Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist\nzulässig, wenn er seit Oktober 2003 von der Ehefrau und dem Kind, die beide über\ndie Niederlassung verfügen, getrennt lebt (Verwaltungsgericht, B 2004/163).\n\nUrteil vom 25. Januar 2005\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf,\n\nlic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn Sachen\n\nD.H.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F.,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.\nGallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nNichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA./ Am 21. Dezember 1999 heirateten D.H., geboren am 13. März 1977, von Serbien\nund Montenegro, und T. M., geboren am 30. September 1977, von Serbien und\nMontenegro, in ihrem Herkunftsland.\n\nT. H.-M. verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und ist im Kanton St. Gallen\nwohnhaft. Am 4. April 2000 reiste D.H. im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner\nEhefrau in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung.\n\nAm 3. Juni 2003 kam R. H., die Tochter von T. H.-M. und D.H., zur Welt. R. erhielt wie\nihre Mutter eine Niederlassungsbewilligung.\n\nAm 24. Oktober 2003 trennten sich D.H. und T. H.-M.. Mit Entscheid vom 15. März\n2004 regelte der Gerichtspräsident des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans das\nGetrenntleben der Ehegatten. Die gemeinsame Tochter R. wurde unter die Obhut von\nT. H.-M. gestellt. D.H. wurde ein wöchentliches Besuchsrecht von drei Stunden\neingeräumt. Zudem wurde er verpflichtet, monatlich Fr. 500.-- zuzüglich einer allfälligen\nKinderzulage an den Unterhalt von R. zu bezahlen.\n\nMit Verfügung vom 7. Mai 2004 verweigerte das Ausländeramt D.H. die Verlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung und wies ihn an, die Schweiz bis zum 30. Juni 2004 zu\nverlassen.\n\nB./ Mit Eingaben vom 24. Mai und 15. Juli 2004 erhob D.H. Rekurs beim Justiz- und\nPolizeidepartement. Er beantragte, die Verfügung des Ausländeramtes sei aufzuheben\nund seine Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Justiz- und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPolizeidepartement wies den Rekurs am 29. September 2004 ab. Der Entscheid wurde\nim wesentlichen damit begründet, D.H. habe keinen Anspruch mehr auf die Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung, nachdem sich die Ehegatten getrennt hätten. Seinen\nAnsprüchen werde Genüge getan, wenn er sein Besuchsrecht im Rahmen von\nKurzaufenthalten vom Ausland her ausüben könne. Er verfüge zudem nach nur kurzem\nAufenthalt weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht über eine starke\nBeziehung zur Schweiz. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung seiner\nAufenthaltsbewilligung überwiege deshalb sein Interesse am Verbleib in der Schweiz.\n\nC./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 15. Oktober und 22. November 2004\nerhob D.H. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartementes Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht. Er beantragt, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die\nJahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nZur Begründung führt er an, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verletze\nseine Ansprüche aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und aus Art. 9 und\nArt. 10 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, abgekürzt\nKinderrechtekonvention). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nverunmögliche es ihm, zu seiner Tochter eine Beziehung aufzubauen, und es sei\ndarüber hinaus stossend, wenn der aufenthaltsberechtigte Ehegatte es in der Hand\nhabe, darüber zu bestimmen, ob der nachgezogene Ehegatte in der Schweiz bleiben\nkönne oder diese verlassen müsse. Die Rekursinstanz habe im übrigen nicht\nberücksichtigt, dass die Schweiz ein wirtschaftliches Interesse an seinem Verbleib\nhabe, da er nur so in der Lage sei, die Unterhaltsbeiträge an seine Tochter zu bezahlen.\nAuf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den folgenden Erwägungen\neingegangen.\n\n"}