3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'550.-- bezahlt der Beschwerdegegner. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird angerechnet. 4./ Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer II für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'000.-- (zuzügl. MWSt) ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: – die Beschwerdeführerin I – die Beschwerdeführer II (durch Rechtsanwalt X.Y.) – die Vorinstanz – den Beschwerdegegner (durch Rechtsanwalt Y.Z.) am: Rechtsmittelbelehrung: