1./ a) Die Beschwerde B 2004/161 der Beschwerdeführerin I wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. b) Die Beschwerde B 2004/162 der Beschwerdeführer II wird gutgeheissen. c) Der Entscheid des Baudepartements vom 29. September 2004 wird aufgehoben. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'000.-- bezahlt der Beschwerdegegner. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'600.-- wird den Beschwerdeführern II zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte