Der Beschwerdegegner hat die obsiegenden Beschwerdeführer II für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Da ihr Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Ein Betrag von Fr. 5'000.-- (zuzügl. MWSt) ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art.19 HonO). Die Beschwerdeführerin I hat als Gemeinwesen keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Hirt, a.a.O., S. 176 ff.). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: