Die Kosten für das Rekursverfahren von Fr. 2'550.--sind ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP; vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 103). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist anzurechnen.