6./ Zusammenfassend steht somit fest, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin I gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführer II ist gutzuheissen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'600.-- ist den Beschwerdeführern II zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte