e) Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Betrieb des Erotikclubs entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf die Anwohner in ideeller Hinsicht als störend auswirkt. Dies gilt unabhängig von der Person von A.B.; eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101), wie es der Beschwerdegegner behauptet, liegt offensichtlich nicht vor. Mit Blick auf die intensive Wohnnutzung und die Grösse des Clubs überwiegen die Interessen der Beschwerdeführer II die rein wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdegegners.