d) Der umstrittene Erotikclub liegt in dicht bewohntem Gebiet, wo der Betrieb eines Sexgewerbes im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ideeller Hinsicht grundsätzlich als stark störend einzustufen ist. Unmittelbar an die Liegenschaft des Beschwerdegegners im Norden grenzt die Wohnzone mit Einfamilienund Mehrfamilienhäusern. Ausserdem ist auch der Wohnanteil in der Wohn-Gewerbe- Zone, wie am Augenschein bestätigt wurde, gross. Hinzu kommt, dass das Dorf Wagen ländlich geprägt ist.