c betreffend die Zonenkonformität eines Massagesalons in der Wohnzone). Dabei ist es jedenfalls nicht willkürlich bei einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 60% auf ein dicht überbautes Gebiet mit einem hohen Wohnanteil bzw. einer intensiven Wohnnutzung zu schliessen und sexgewerbliche Betriebe aufgrund ihrer Immissionen als stark störend einzustufen (ZBl 2004 S. 111 bzw. unveröffentlichter BGE 1P.771/2001 und 1P.773/2001 vom 5. Mai 2003 Erw. 9.2 betreffend die Zonenkonformität eines sexgewerblichen Salons in der Wohnzone). Nicht zu vernachlässigen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz sodann auch der Unterschied von städtischen und ländlichen Gebieten.