c) Es ist in der Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt und wird auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass von sexgewerblichen Betrieben generell ideelle Immissionen ausgehen. Dabei sind die negativen Auswirkungen des Sexgewerbes auf die Nachbarschaft naturgemäss um so stärker, je dichter ein Gebiet bewohnt ist.