ausser Betracht. Die konkrete Prüfung ergibt mithin, dass der Erotikclub in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst und die Beschwerdeführerin I die Erteilung der Umnutzungsbewilligung zu Recht verweigert hat. Offenbleiben kann dabei, ob der Betrieb das in der Wohn-Gewerbe-Zone zulässige Immissionsmass einhält. Die Beschwerde der Beschwerdeführer II ist gutzuheissen; gleiches gilt für die Beschwerde der Beschwerdeführerin I, soweit darauf in öffentlich-rechtlicher Hinsicht einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben.