hh) Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass mit Blick auf die zu erwartende verhältnismässig grosse Anzahl auswärtiger Besucher in der angrenzenden Wohnzone namentlich in den Abend- und Nachtstunden mit störenden bzw. nicht nur geringfügigen Lärmimmissionen gerechnet werden muss. Weck-Ereignisse nach Mitternacht sind in Gebieten der Empfindlichkeitsstufe II nicht zumutbar (vgl. URP 2002 S. 706). Es liegt mithin eine unzulässige Beeinträchtigung der Umgebung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG vor. Da am Betrieb des Erotikclubs sodann kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, fällt die Gewährung von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG ausser Betracht.