Das Grundstück Nr. 4042 grenzt im Norden, Nordosten und Nordwesten unmittelbar an die Wohnzone. Die Wohnzone ist der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen (Art. 6 Abs. 1 des Grossratsbeschlusses über den Lärmschutz). Dies bedeutet, dass der Betrieb des Erotikclubs in der benachbarten Wohnzone nicht zu störenden Lärmimmissionen führen darf. Es genügt deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, wenn die zusätzlichen Lärmimmissionen die Wohnbevölkerung in der angrenzenden Wohnzone in ihrem Wohlbefinden nicht "bedeutend beeinträchtigen" und der Rahmen "des unter dem Titel einer mässigen Störung Hinzunehmenden" nicht gesprengt wird (Erw. 4 c ee).