ee) Wie eingangs dargelegt, liegt das Grundstück des Beschwerdegegners in der Wohn-Gewerbe-Zone. Diese ist der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen (Art. 6 Abs. 1 des Grossratsbeschlusses über den Lärmschutz, sGS 672.43). In der Empfindlichkeitsstufe III sind mässig störende Betriebe zugelassen (Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV). Es genügt indes nach dem Gesagten nicht, dass der Erotikclub das Immissionsmass der Wohn-Gewerbe-Zone einhält. Zu berücksichtigen sind auch die Immissionen, die auf angrenzende Zonen einwirken. Das Grundstück Nr. 4042 grenzt im Norden, Nordosten und Nordwesten unmittelbar an die Wohnzone.