cc) Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin I sind in ihren Entscheiden davon ausgegangen, dass der Erotikclub den Vorschriften über neue Anlagen (Art. 25 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) zu genügen hat. Diese Beurteilung wird vom Beschwerdegegner zu Recht nicht bestritten. Die Umnutzung von Wohnungen in einen Erotikclub stellt eine vollständige Zweckänderung im Sinne von Art. 2 LSV dar, weshalb von einer neuen Anlage auszugehen ist. Als neue Anlage muss der Betrieb mangels unmittelbar anwendbarer Grenzwerte entsprechend den vorstehenden Ausführungen ein Immissionsniveau einhalten, bei dem analog den Planungswerten höchstens geringfügige Störungen auftreten.