O., Rz. 788). Mitentscheidend ist weiter, ob es sich um eine Neuanlage oder um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt. Während die Lärmemissionen neuer Anlagen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte