bb) Für die durch die Gäste eines Erotikclubs verursachten Aussenlärmemissionen (z.B. Parkiermanöver, Zuschlagen von Autotüren, Autoradios, Motorenstarten, Gespräche der Kunden bei der Ankunft und beim Verlassen des Clubs) fehlen Belastungsgrenzwerte. Ob die Störung unzumutbar ist, beurteilt sich daher gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des USG (BGE 130 II 35 f., 126 III 226 f., 123 II 334 f.).