Insbesondere sind im Rahmen der abstrakten Prüfung sowohl der Wohnanteil in der Wohn-Gewerbe-Zone als auch die benachbarte Wohnzone nicht von Belang. Aber auch aus dem - ursprünglich von der Vorinstanz zitierten - Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. Februar 2000 (BEZ 2000 Nr. 18) vermögen die Beschwerdeführer II nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Soweit sich das Verwaltungsgericht im fraglichen Urteil zu Entscheiden geäussert hat, die bordellähnliche Betriebe betroffen haben, handelte es sich durchwegs um Fälle, wo Massnahmen zum Schutz der Wohnnutzung getroffen