Trotz der Grösse des Betriebs ist indes mit der Vorinstanz (Erw. 3 e des Entscheids vom 29. September 2004) und der Beschwerdeführerin I (Erw. 4 des Einspracheentscheids vom 8. Dezember 2003) davon auszugehen, dass sich der Erotikclub bei abstrakter Betrachtung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform erweist. In der Wohn-Gewerbe-Zone steht die Wohnnutzung auf gleicher Ebene wie die gewerbliche Nutzung, und es sind mässig störende Dienstleistungsbetriebe zulässig. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer II grundsätzlich unabhängig von der Tages- bzw. Nachtzeit.