Die Beschwerdeführerin I stellt sich dabei wie bereits im Entscheid vom 8. Dezember 2003 im wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Erotikclub unter Würdigung sämtlicher Umstände Sekundärimmissionen verursache, welche zu unzulässigen Störungen der Bevölkerung im nahen Wohngebiet führten. Die Beschwerdeführer II machen darüber hinaus wie bereits im Rekursverfahren geltend, dass auch die Zonenkonformität des Erotikclubs nicht gegeben sei. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte