3./ a) Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass die Umnutzung der drei Wohnungen in einen Erotikclub gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. o des Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG) baubewilligungspflichtig ist. Während die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Umnutzung sei zu bewilligen, vertreten die Beschwerdeführerin I und die Beschwerdeführer II die Auffassung, der Betrieb eines Erotikclubs in der Liegenschaft des Beschwerdegegners erweise sich als rechtswidrig.