Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer II nichts zu ändern, wonach der Rekurs des Konkursamtes hätte weitergeführt und dem Beschwerdegegner Gelegenheit gegeben werden müssen, in dieses Verfahren einzutreten. Wesentlich ist, dass die Konkursverwaltung durch das Einlegen eines eigenen Rechtsmittels die Rekurserhebung durch den Beschwerdegegner (faktisch) genehmigt hat. Die Beschwerde der Beschwerdeführer II erweist sich somit als unbegründet, soweit geltend gemacht wird, auf den Rekurs des Beschwerdegegners hätte mangels Prozessführungsbefugnis nicht eingetreten werden können.