Mit dem rechtskräftigen Widerruf des Konkursverfahrens infolge Tilgung sämtlicher angemeldeter und als fällig bezeichneter Forderungen am 23. Juni 2004 fiel sodann die Beschränkung des Verfügungsrechts des Beschwerdegegners dahin. Unter diesen Umständen würde es einen überspitzten Formalismus darstellen, den am 21. Dezember 2003 vom Beschwerdegegner erhobenen Rekurs als ungültig zu betrachten. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer II nichts zu ändern, wonach der Rekurs des Konkursamtes hätte weitergeführt und dem Beschwerdegegner Gelegenheit gegeben werden müssen, in dieses Verfahren einzutreten.