Baudepartement erhob und gleichzeitig um Sistierung des Verfahrens ersuchte. Indem die Konkursverwaltung selbst Rekurs erhoben hat, hat sie die Rechtsmittelergreifung des Beschwerdegegners faktisch genehmigt. Es schadet dem Beschwerdegegner folglich nicht, dass er den Rekurs zu einem Zeitpunkt erhoben hat, als bereits der Konkurs über ihn eröffnet worden war (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 13 zu Art. 204; vgl. BGE 116 V 289 mit weiteren Hinweisen). Mit dem rechtskräftigen Widerruf des Konkursverfahrens infolge Tilgung sämtlicher angemeldeter und als fällig bezeichneter Forderungen am 23. Juni 2004 fiel sodann die Beschränkung des Verfügungsrechts des Beschwerdegegners dahin.