c) Am 10. November 2003 wurde über den Beschwerdegegner der Privatkonkurs eröffnet. Gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG war er somit nicht befugt, gegen den ihm bzw. seinem Vertreter eröffneten Einspracheentscheid der Politischen Gemeinde Jona vom 8. Dezember 2003 Rekurs zu erheben. Zuständig für die Ergreifung eines Rechtsmittels war vielmehr die Konkursverwaltung, welche, nachdem ihr der Entscheid vom 8. Dezember 2003 nachträglich eröffnet worden war, am 13. Februar 2004 zur Wahrung der Rechte der am Konkursverfahren beteiligten Gläubiger Rekurs beim © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte