b) Gemäss Art. 204 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, abgekürzt SchKG) sind Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in bezug auf Vermögensstücke vornimmt, die zur Konkursmasse gehören, gegenüber den Konkursgläubigern ungültig. Zu den "ungültigen Rechtshandlungen" im Sinne dieser Bestimmungen gehören insbesondere auch Prozesshandlungen wie das Einlegen eines Rechtsmittels (Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, Kommentar zum SchKG, 4. Aufl., Zürich 1997/99, N 2 zu Art. 204).