2./ a) Die Beschwerdeführer II stellen sich zunächst auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid sei wegen fehlender Prozessführungsbefugnis des Beschwerdegegners im Rekursverfahren aufzuheben. Sie sind der Ansicht, die Vorinstanz hätte auf den Rekurs des Beschwerdegegners nicht eintreten dürfen, weil über diesen im Zeitpunkt der Rekurserhebung bereits der Privatkonkurs eröffnet worden sei und er deshalb weder verfügungs- noch prozessführungsbefugt gewesen sei.