c) Die privaten Rechtsmittelkläger sind zur Erhebung sämtlicher vorgebrachter Rügen legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 13. Oktober 2004 sowie deren Ergänzung vom 2. November 2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde der Anwohner ist einzutreten. d) Es rechtfertigt sich, die Eingaben der Beschwerdeführerin I und der Beschwerdeführer II im gleichen Entscheid zu behandeln, nachdem diese den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen und ein enger Sachzusammenhang besteht.