O., N 204 zu Art. 684 ZGB). Soweit die Politische Gemeinde Jona eine Verletzung von Art. 684 ZGB rügt, kann somit auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Im übrigen aber entsprechen die Beschwerdeeingabe vom 11. Oktober 2004 sowie deren Ergänzung vom 26. Oktober 2004 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP), weshalb abgesehen von der Rüge des privatrechtlichen Immissionsschutzes auf das Rechtsmittel einzutreten ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte