b) Die Politische Gemeinde Jona ist zur Beschwerdeführung legitimiert, soweit sie öffentliche Interessen wahrt (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Fragen der Zonenkonformität und der Vereinbarkeit des Erotikclubs mit den immissionsrechtlichen Bestimmungen des Bundesumweltrechts der Fall (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 450 ff.; VerwGE vom 2. Dezember 2004 i.S. Politische Gemeinde St.G. mit weiteren Hinweisen).