Die Nutzung der Liegenschaft als Bordell erweise sich aber auch mit Blick auf den privatrechtlichen Immissionsschutz nicht als bewilligungsfähig. Den rein finanziellen Interessen des Baugesuchstellers stünden die Interessen zahlreicher Anwohner entgegen, insbesondere das physische und psychische Wohlbefinden, aber auch deren erhebliche materiellen Einbussen im Zusammenhang mit der Entwertung der Liegenschaften, die sich aufgrund der Ankündigung des Bordellbetriebs bereits manifestiert hätten. In getrennten Vernehmlassungen vom 19. November 2004 beantragt das Baudepartement die Abweisung der beiden Beschwerden.