In der Beschwerdebegründung vom 2. November 2004 halten die Anwohner an den gestellten materiellen Anträgen fest. Zur Begründung der Begehren wird im wesentlichen geltend gemacht, das Baudepartement habe zahlreiche bedeutende Faktoren in seiner Sachverhaltsdarstellung entweder falsch wiedergegeben oder gar nicht berücksichtigt. Dies gelte insbesondere für den Umstand, dass die Umnutzung im Grenzgebiet zur Wohnzone liege und der Wohnanteil der gemischten Wohn-Gewerbe- Zone, in welcher die Umnutzung geplant sei, rund 90% betrage. Vor diesem Hintergrund müsse das Projekt bereits bei der abstrakten Beurteilung als nicht zonenkonform qualifiziert werden.