© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prozessführungsbefugnis des Rekurrenten aufzuheben. Eventuell sei der Entscheid in allen Punkten aufzuheben und es sei das Baugesuch nicht zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, es sei zunächst über den Hauptantrag zu entscheiden und den weiteren Parteien lediglich Frist zur Stellungnahme dazu anzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.