Sodann erwiesen sich auch die zu erwartenden Lärmimmissionen und ideellen Beeinträchtigungen in privatrechtlicher Hinsicht entgegen der Auffassung des Baudepartements als übermässig. Insgesamt ergebe sich, dass das Baudepartement den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die massgebenden Rechtsnormen unzutreffend angewendet habe. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 erhoben auch H. und I.F., P.H., E. und S.S., M. und A.S., A.W., R.C., G. und H.D., I.S. sowie H.E. gegen den Entscheid des Baudepartements vom 29. September 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei zufolge fehlender