ergebe auch die Beurteilung der konkret zu erwartenden Lärmimmissionen, dass lediglich von einer mässigen Störung auszugehen sei. Der Schluss des Gemeinderates, wonach die festgestellten Ruhestörungen das in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässige Immissionsniveau nicht einhalten würden, erweise sich deshalb als nicht zutreffend. Sodann ergebe auch die privatrechtliche Sichtweise, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Interessen des Rekurrenten und der Rekursgegner nicht von einer übermässigen Einschränkung der Wohnnutzung durch den Betrieb des Erotikclubs gesprochen werden könne.