Die Sekundärimmissionen, die aus der Benützung von Zufahrt, Parkplätzen und Eingang im unmittelbaren Nahbereich zur Wohnzone resultierten, störten die Nachruhe der Anwohner indes erheblich, weshalb der Betrieb schon aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht bewilligungsfähig sei. Hinzu komme, dass die zu erwartende Lärmbelästigung und die ideellen Beeinträchtigungen für die Anwohner auch in privatrechtlicher Hinsicht übermässig seien.