von der Wohn- zur Erotikclubnutzung stelle indes eine Neuanlage im Sinn von Art. 25 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01, abgekürzt USG) bzw. Art. 7 Abs. 1 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41, abgekürzt LSV) dar. Der Erotikclub müsse deshalb ein Immissionsmass einhalten, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten würden. Die Sekundärimmissionen, die aus der Benützung von Zufahrt, Parkplätzen und Eingang im unmittelbaren Nahbereich zur Wohnzone resultierten, störten die Nachruhe der Anwohner indes erheblich, weshalb der Betrieb schon aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht bewilligungsfähig sei.