Mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 hiess der Gemeinderat die öffentlich-rechtliche Einsprache teilweise und die privatrechtliche Einsprache vollumfänglich gut und verweigerte die Bewilligung für die Umnutzung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zonenkonformität für die geplante Umnutzung sei zwar gegeben und die Liegenschaft sei über die Ricken- und Rösslistrasse auch hinreichend erschlossen. Die Änderung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte