{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-161--B-2004-1_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4326&type=1563347022&cHash=58c6b6d75f2bfa99a046e9e4eb5d1557", "Checksum": "9f1f09d13a25ab05f485c866a048e45b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/161, B 2004/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:37", "Checksum": "58c68525e5968babf0494376095a33a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162\nRegeste:\nBaurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162).\n\n771/2001 und 1P.773/2001 vom 5. Mai 2003 Erw. 12.2 betreffend die\nZonenkonformität eines sexgewerblichen Salons in der Wohnzone). Schliesslich ist zu\nberücksichtigen, dass auch die erhöhte Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung weiterer\ngleich gelagerter Betriebe in der Umgebung geeignet ist, bei den Bewohnern der\numliegenden Liegenschaften ein Gefühl des Unbehagens auszulösen, den guten Ruf\nder Wohngegend zu beeinträchtigen und dadurch die Vermietbarkeit von Wohnungen\nin der Umgebung der betroffenen Liegenschaft, insbesondere an Familien mit Kindern,\nzu erschweren (vgl. unveröffentlichter BGE 1P.160/2004 vom 27. Januar 2005 Erw. 4.3\nund 4.4).\n\nd) Der umstrittene Erotikclub liegt in dicht bewohntem Gebiet, wo der Betrieb eines\nSexgewerbes im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in\nideeller Hinsicht grundsätzlich als stark störend einzustufen ist. Unmittelbar an die\nLiegenschaft des Beschwerdegegners im Norden grenzt die Wohnzone mit Einfamilienund Mehrfamilienhäusern. Ausserdem ist auch der Wohnanteil in der Wohn-Gewerbe-\nZone, wie am Augenschein bestätigt wurde, gross. Hinzu kommt, dass das Dorf Wagen\nländlich geprägt ist. Es handelt sich beim Erotikclub \"Crazy Horse\" um einen\nbordellähnlichen Betrieb, von dem entsprechend der höchstrichterlichen\nRechtsprechung erfahrungsgemäss stärkere ideelle Immissionen ausgehen, als von\neinem Massagesalon. Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar und zeigt sich\nauch aufgrund der Akten, dass ein grosser Teil der Bevölkerung in Wagen den\nErotikclub als ersten und einzigen Betrieb dieser Art in ideeller Hinsicht als störend\nempfindet. Schliesslich kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Ruf von Wagen\nals Wohngegend unter dem Betrieb des Erotikclubs leiden könnte. Insbesondere ist\ndamit zu rechnen und wird von den Beschwerdeführern II auch glaubhaft dargetan,\ndass die Verkäuflichkeit bzw. Vermietbarkeit von Wohnobjekten in der näheren\nUmgebung des Clubs erschwert würde.\n\nDie Interessen des Beschwerdegegners am Betrieb des Erotikclubs sind\nwirtschaftlicher Natur. Indes ist zu berücksichtigen, dass die Clubräume vorher als\nWohnungen genutzt und vermietet worden sind. Weshalb eine Wohnnutzung -\ngegebenenfalls nachdem die ohne Bewilligung vorgenommenen baulichen\nMassnahmen rückgängig gemacht worden sind - heute nicht mehr möglich sein soll,\nwird vom Beschwerdegegner nicht substantiiert dargetan. Namentlich bleibt er für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nseine Behauptung, er habe die Wohnungen zuvor mehrmals erfolglos ausgeschrieben,\njeden Beweis schuldig. Er legt auch nicht dar, weshalb nicht zumindest teilweise eine\nVermietung der Räumlichkeiten an das Personal des Restaurants Rössli möglich sein\nsoll. Dass eine Vermietung grundsätzlich nicht ausgeschlossen wäre, bestätigt\nnamentlich die Aussage von A.B. anlässlich des Augenscheins, wonach zwei der\noberhalb des Restaurants gelegenen Wohnungen zwischenzeitlich vermietet worden\nseien.\n\ne) Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der\nBetrieb des Erotikclubs entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf die Anwohner in\nideeller Hinsicht als störend auswirkt. Dies gilt unabhängig von der Person von A.B.;\neine Verletzung des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101), wie es der Beschwerdegegner\nbehauptet, liegt offensichtlich nicht vor. Mit Blick auf die intensive Wohnnutzung und\ndie Grösse des Clubs überwiegen die Interessen der Beschwerdeführer II die rein\nwirtschaftlichen Interessen des Beschwerdegegners. Die ideelle Beeinträchtigung der\nAnwohner durch den Club erweist sich als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB. Der\nangefochtene Entscheid wäre deshalb selbst dann aufzuheben, wenn sich der\nErotikclub – entgegen den vorstehenden Erwägungen (Erw. 3. d) – in öffentlichrechtlicher Hinsicht als zulässig erweisen würde.\n\n5./ Auf die vom Beschwerdegegner beantragte Abnahme von Beweismitteln (Parteiund Zeugenbefragung, Augenschein in verschiedenen Erotikbetrieben im Kanton St.\nGallen) ist zu verzichten. Der massgebliche Sachverhalt konnte aufgrund des\nAugenscheins vor Ort festgestellt werden bzw. ergibt sich aus den Akten.\n\n6./ Zusammenfassend steht somit fest, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin I\ngutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführer\nII ist gutzuheissen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen\nKosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs.\n1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des\nGerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'600.-- ist\nden Beschwerdeführern II zurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}