{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-161--B-2004-1_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4326&type=1563347022&cHash=58c6b6d75f2bfa99a046e9e4eb5d1557", "Checksum": "9f1f09d13a25ab05f485c866a048e45b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/161, B 2004/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:37", "Checksum": "58c68525e5968babf0494376095a33a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162\nRegeste:\nBaurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162).\n\nb) Neben dem öffentlich-rechtlichen Immissionsverbot gemäss Bundesumweltrecht ist\nauch das privatrechtliche Immissionsverbot nach Art. 684 ZGB zu beachten. Gemäss\ndieser Vorschrift ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums,\nwie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, aller\nübermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Abs. 1).\nVerboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der\nGrundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch\noder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (Abs. 2). Unter Einwirkungen im\nSinne von Art. 684 ZGB sind dabei neben materiellen Einwirkungen auch solche\nideeller Natur zu verstehen. Die ideellen Immissionen werden durch Zustände oder\nNutzungshandlungen auf dem Ausgangsgrundstück verursacht und erzeugen eine\nVerletzung des psychischen Empfindens des Nachbarn oder verursachen\nunangenehme psychische Eindrücke (unveröffentlichte BGE 1P.160/2004 vom 27.\nJanuar 2005 Erw. 4.1 und 1P.191/1997 vom 26. November 1997 Erw. 5 b; BGE 108 Ia\n144 f.; H. Rey, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1998, N 28 zu\nArt. 684 ZGB; Heer, a.a.O., Rz. 957). Zu unzulässigen immateriellen Immissionen kann\ninsbesondere auch das Sexgewerbe führen (Rey, a.a.O., N 29 zu Art. 684 ZGB mit\nweiteren Hinweisen; BGE 108 Ia 147 f.). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und\nunzulässiger bzw. übermässiger Immission ist die Intensität der Einwirkungen\nmassgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine\nsachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab\ndes Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu\nlegen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss\nLage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen,\nwie es Art. 684 Abs. 2 ZGB ausdrücklich erwähnt; es ist die individuell konkrete\nInteressenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht\nfallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung\neines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur\nschadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE\n126 III 227; Rey, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 684 ZGB).\n\nc) Es ist in der Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt und wird auch von der\nVorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass von sexgewerblichen Betrieben generell\nideelle Immissionen ausgehen. Dabei sind die negativen Auswirkungen des\nSexgewerbes auf die Nachbarschaft naturgemäss um so stärker, je dichter ein Gebiet\nbewohnt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es denn auch ohne\nweiteres vertretbar, in dicht überbauten Gebieten mit einem hohen Wohnanteil, in\nwelchen das Konfliktpotential zwischen sexgewerblicher Nutzung und Wohnnutzung\nam grössten ist, erstere generell als stark störend einzustufen und zu Gunsten der\nletzteren zu untersagen (unveröffentlichter BGE 1P.191/1997 vom 26. November 1997\nErw. 5. c betreffend die Zonenkonformität eines Massagesalons in der Wohnzone).\nDabei ist es jedenfalls nicht willkürlich bei einem vorgeschriebenen Wohnanteil von\n60% auf ein dicht überbautes Gebiet mit einem hohen Wohnanteil bzw. einer\nintensiven Wohnnutzung zu schliessen und sexgewerbliche Betriebe aufgrund ihrer\nImmissionen als stark störend einzustufen (ZBl 2004 S. 111 bzw. unveröffentlichter\nBGE 1P.771/2001 und 1P.773/2001 vom 5. Mai 2003 Erw. 9.2 betreffend die\nZonenkonformität eines sexgewerblichen Salons in der Wohnzone). Nicht zu\nvernachlässigen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz sodann auch der\nUnterschied von städtischen und ländlichen Gebieten. Wie vorstehend dargelegt\nwurde, sind im Rahmen der Prüfung von Art. 684 ZGB namentlich die Lage des\nGrundstücks und der Ortsgebrauch zu berücksichtigen. Auch wenn sich\nmöglicherweise in den letzten Jahren die Anschauung zu gewissen Tabuthemen\ngeändert haben mag, ändert dies nichts daran, dass gerade in einer ländlichen Gegend\nein erster Sexbetrieb von weiten Teilen der Bevölkerung als störend empfunden\nwerden kann (vgl. unveröffentlichter BGE 1P.160/2004 vom 27. Januar 2005 Erw. 4.4).\nIm weiteren fällt in Betracht, dass die ausschliessliche Nutzung von Wohnungen für\nsexgewerbliche Tätigkeiten mit mehreren Arbeitsplätzen und einer in der Regel damit\nverbundenen Organisationsstruktur, wie es bei Bordellen typisch ist, in bezug auf die\nideellen Immissionen höher einzustufen ist als etwa sexgewerbliche Dienstleistungen\nvon Personen in ihrer Privatwohnung (ZBl 2004 S. 111 bzw. unveröffentlichter BGE 1P.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}