{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-161--B-2004-1_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4326&type=1563347022&cHash=58c6b6d75f2bfa99a046e9e4eb5d1557", "Checksum": "9f1f09d13a25ab05f485c866a048e45b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/161, B 2004/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:37", "Checksum": "58c68525e5968babf0494376095a33a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162\nRegeste:\nBaurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162).\n\ngg) Es ist davon auszugehen, dass der Erotikclub hauptsächlich von auswärtigen\nKunden besucht wird. Davon wird der überwiegende Teil motorisiert sein;\nFahrgemeinschaften dürften selten sein. Im weiteren ist anzunehmen, dass der Betrieb\nzwar während der gesamten Öffnungszeit Kunden anziehen wird, dass aber – entgegen\nden Angaben des Beschwerdegegners – namentlich auch in den Abend- und\nNachtstunden, wo in der benachbarten Wohnzone das Ruhebedürfnis besonders gross\nist, Freier den Club aufsuchen werden. Diese Auffassung lag auch dem\nvorinstanzlichen Entscheid GVP 1999 Nr. 90 zugrunde, wo mit Blick auf die zu\nerwartenden Lärmimmissionen die Zonenkonformität eines Erotikbetriebs in der\nWohnzone verneint wurde. Sodann zeigt der Umstand, dass der Beschwerdegegner\nbeabsichtigt, die Anzahl Parkplätze auf der Nordseite, wo sich der Eingang zum Club\nbefindet, wesentlich zu erhöhen, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon\nauszugehen ist, dass die Kunden des Erotikclubs grundsätzlich im Hinterhof und\nweniger entlang der Staatsstrasse parkieren würden. Unter diesen Umständen ist es\nausgehend von 80 Kunden pro Tag sachlich gerechtfertigt, mit durchschnittlich 30\nmotorisierten Kunden bzw. 60 Fahrzeugbewegungen in den Abend- und Nachtstunden\nauf der Stichstrasse zu rechnen. Bezogen auf den Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und\n01.00 Uhr würde dies im Schnitt alle 5 Minuten eine Fahrzeugbewegung (inkl.\nZuschlagen von Autotüren, Autoradios, Motorenstarten, Parkiermanöver) bedeuten.\nZusätzlich muss mit Suchverkehr von Kunden gerechnet werden, die auf der\nLiegenschaft Nr. 4042 keinen Parkplatz mehr finden oder ihr Fahrzeug nicht direkt beim\nClub abstellen wollen. Ausserdem werden auch die gewerbetreibenden Frauen, welche\nentsprechend den Angaben des Beschwerdegegners alle auswärts wohnen und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmotorisiert sein dürften, den Club häufig erst weit nach Mitternacht verlassen.\nAngesichts der verhältnismässig engen räumlichen Verhältnisse bzw. des geringen\nAbstands der Parkplätze auf der Nordseite von den Wohnhäusern entlang der\nStichstrasse muss davon ausgegangen werden, dass die zu erwartenden\nLärmstörungen teilweise über der Weckschwelle liegen werden. Schliesslich ist zu\nberücksichtigen, dass die Schliessungszeit für Gaststätten grundsätzlich von\nMitternacht bis 05.00 Uhr dauert (Art. 16 Abs. 1 des Gastwirtschaftsgesetzes, sGS\n553.1, abgekürzt GWG). Ob dem Restaurant Rössli allenfalls künftig gestützt auf Art. 17\nbzw. 18 GWG eine Verkürzung der ordentlichen Schliessungszeit bewilligt wird, ist\noffen. Behaftet man den Beschwerdegegner auf seinen Angaben im Rekursverfahren,\nwonach der Club um 01.00 Uhr bzw. freitags und samstags um 02.00 Uhr schliessen\nwürde, steht im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht fest, ob sich die Schliessungszeiten für den Erotikclub tatsächlich nach denjenigen für den Restaurantbetrieb\nrichten würden.\n\nhh) Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass mit\nBlick auf die zu erwartende verhältnismässig grosse Anzahl auswärtiger Besucher in\nder angrenzenden Wohnzone namentlich in den Abend- und Nachtstunden mit\nstörenden bzw. nicht nur geringfügigen Lärmimmissionen gerechnet werden muss.\nWeck-Ereignisse nach Mitternacht sind in Gebieten der Empfindlichkeitsstufe II nicht\nzumutbar (vgl. URP 2002 S. 706). Es liegt mithin eine unzulässige Beeinträchtigung der\nUmgebung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG vor. Da am Betrieb des Erotikclubs\nsodann kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, fällt die Gewährung von\nErleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG ausser Betracht. Die konkrete Prüfung ergibt\nmithin, dass der Erotikclub in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden\nVorschriften des Bundesumweltrechts verstösst und die Beschwerdeführerin I die\nErteilung der Umnutzungsbewilligung zu Recht verweigert hat. Offenbleiben kann\ndabei, ob der Betrieb das in der Wohn-Gewerbe-Zone zulässige Immissionsmass\neinhält. Die Beschwerde der Beschwerdeführer II ist gutzuheissen; gleiches gilt für die\nBeschwerde der Beschwerdeführerin I, soweit darauf in öffentlich-rechtlicher Hinsicht\neinzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben.\n\n4./ a) Der Vollständigkeit halber ist im weiteren der Einwand der Beschwerdeführer II zu\nprüfen, wonach der Betrieb des Erotikclubs auch in privatrechtlicher Hinsicht mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunzumutbaren Immissionen, namentlich ideeller Natur verbunden sei. Die Vorinstanz ist\nin diesem Zusammenhang zur Auffassung gelangt, dass unter Berücksichtigung der\nörtlichen Verhältnisse, der Interessen der Anwohner und des Grundeigentümers nicht\nvon einer übermässigen Einschränkung der Wohnnutzung durch den Betrieb des\nErotikclubs gesprochen werden könne. Die vom Erotikclub ausgehenden ideellen\nImmissionen seien nicht übermässig und damit zulässig.\n\n"}