{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-161--B-2004-1_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4326&type=1563347022&cHash=58c6b6d75f2bfa99a046e9e4eb5d1557", "Checksum": "9f1f09d13a25ab05f485c866a048e45b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/161, B 2004/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:37", "Checksum": "58c68525e5968babf0494376095a33a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162\nRegeste:\nBaurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162).\n\nArt. 25 Abs. 1 USG die Lärmemissionen einer Anlage so weit zu begrenzen sind, dass\ndie durch sie erzeugten Immissionen zu keiner Überschreitung der Planungswerte in\nder Umgebung führen. \"Umgebung\" ist dabei in einem weiten Sinn zu verstehen: Die\nLärmemissionen müssen so weit begrenzt werden, dass der Lärm überall, wo er\nhingelangt, die am betreffenden Ort geltenden Grenzwerte bzw. das massgebliche\nImmissionsniveau einhält. Das gilt auch über Zonengrenzen hinweg. Ein Betrieb in der\nGewerbezone darf daher nur so viel Lärm verursachen, dass auch in der angrenzenden\nWohnzone keine Überschreitung der dort geltenden Grenzwerte bzw. des\nentsprechenden Immissionsniveaus auftritt (R. Wolf, Auswirkungen des\nLärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, in: AJP 1999, S. 1059;\nunveröffentlichter BGE 1A.73/2001 vom 4. März 2002 Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen).\n\nee) Wie eingangs dargelegt, liegt das Grundstück des Beschwerdegegners in der\nWohn-Gewerbe-Zone. Diese ist der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen (Art. 6 Abs. 1\ndes Grossratsbeschlusses über den Lärmschutz, sGS 672.43). In der\nEmpfindlichkeitsstufe III sind mässig störende Betriebe zugelassen (Art. 43 Abs. 1 lit. c\nLSV). Es genügt indes nach dem Gesagten nicht, dass der Erotikclub das\nImmissionsmass der Wohn-Gewerbe-Zone einhält. Zu berücksichtigen sind auch die\nImmissionen, die auf angrenzende Zonen einwirken. Das Grundstück Nr. 4042 grenzt\nim Norden, Nordosten und Nordwesten unmittelbar an die Wohnzone. Die Wohnzone\nist der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen (Art. 6 Abs. 1 des Grossratsbeschlusses\nüber den Lärmschutz). Dies bedeutet, dass der Betrieb des Erotikclubs in der\nbenachbarten Wohnzone nicht zu störenden Lärmimmissionen führen darf. Es genügt\ndeshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, wenn die zusätzlichen\nLärmimmissionen die Wohnbevölkerung in der angrenzenden Wohnzone in ihrem\nWohlbefinden nicht \"bedeutend beeinträchtigen\" und der Rahmen \"des unter dem Titel\neiner mässigen Störung Hinzunehmenden\" nicht gesprengt wird (Erw. 4 c ee).\n\nff) Entsprechend den Angaben des Beschwerdegegners ist beabsichtigt, im Club von\nMontag bis Donnerstag zwischen 09.00 und 01.00 Uhr und freitags und samstags\nzwischen 09.00 und 02.00 Uhr Freier zu empfangen. Das Erotikstudio soll jeweils\ngleichzeitig mit dem Restaurant schliessen. Die Kunden werden in sechs Zimmern\nbedient, wobei zwei Räume Kunden vorbehalten sind, die sich – gegen entsprechend\nhöheres Entgelt – während mehreren Stunden im Club aufhalten; in den übrigen vier\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZimmern sollen Kunden bedient werden, die sich nur kurze Zeit, d.h. etwa eine knappe\nStunde, im Club aufhalten. Gestützt auf diese Angaben ist die Vorinstanz davon\nausgegangen, dass die Anzahl Clubbesucher im für die Anwohner schlechtesten Fall\nbei höchstens 80 pro Tag, verteilt auf 16 bis 17 Stunden liegen werde. Diese Zahl\nerscheint im Sinne eines Durchschnittswerts und mit Blick auf die Grösse des Clubs\nnicht unrealistisch. Hingegen ist es nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdegegner die\nAnzahl Kunden pro Tag lediglich auf 30 bis 40 beziffert. Dies würde bedeuten, dass\njede der zwölf Prostituierten im Schnitt nur gerade rund drei Kunden pro Tag bedienen\nwürde, was mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der guten\nVerkehrslage in Wagen fragwürdig erscheint.\n\n"}