{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-161--B-2004-1_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4326&type=1563347022&cHash=58c6b6d75f2bfa99a046e9e4eb5d1557", "Checksum": "9f1f09d13a25ab05f485c866a048e45b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/161, B 2004/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:37", "Checksum": "58c68525e5968babf0494376095a33a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162\nRegeste:\nBaurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162).\n\ncc) Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Erotikclub im Rahmen der abstrakten\nBeurteilung als zonenkonform erweist. Die diesbezüglichen Einwände der\nBeschwerdeführer II sind unbegründet.\n\nd) Zu prüfen ist im weiteren, ob die konkret erzeugten Immissionen in der Umgebung\nhingenommen werden müssen. Sowohl die Beschwerdeführerin I als auch die\nBeschwerdeführer II sind der Ansicht, der Betrieb des Erotikclubs sei mit\nunzumutbaren Lärmimmissionen für die Nachbarschaft verbunden.\n\naa) Der Betrieb des Erotikclubs verursacht Lärmimmissionen (Innen- und Aussenlärm).\nSoweit diese Emissionen nach aussen dringen (Aussenlärmemissionen), fallen sie in\nden Regelungsbereich der LSV (vgl. Art. 1 LSV); der Innenlärm wird nur teilweise in der\nLSV geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. a LSV). Entsprechend stellt der\nErotikclub eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV\ndar, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt.\n\nbb) Für die durch die Gäste eines Erotikclubs verursachten Aussenlärmemissionen (z.B.\nParkiermanöver, Zuschlagen von Autotüren, Autoradios, Motorenstarten, Gespräche\nder Kunden bei der Ankunft und beim Verlassen des Clubs) fehlen\nBelastungsgrenzwerte. Ob die Störung unzumutbar ist, beurteilt sich daher gemäss Art.\n40 Abs. 3 LSV im Einzelfall gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des USG (BGE\n130 II 35 f., 126 III 226 f., 123 II 334 f.). Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine\nunzumutbare Störung vorliegt, sind neben der zonenmässigen Zuordnung und der\nentsprechenden Empfindlichkeitsstufe auch der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und\nHäufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der\nZone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 130 II 36 mit Hinweis\nauf BGE 123 II 335; Heer, a.a.O., Rz. 788). Mitentscheidend ist weiter, ob es sich um\neine Neuanlage oder um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt. Während die\nLärmemissionen neuer Anlagen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndürfen (Art. 25 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV), müssen wesentlich geänderte Anlagen die\nImmissionsgrenzwerte einhalten (Art. 8 Abs. 2 LSV). Die entsprechende Qualifikation\nder Baute bzw. Anlage gibt Aufschluss über das zulässige Mass der Immissionen, auch\nwenn für die hier interessierende Art von Immissionen weder Planungswerte noch\nImmissionsgrenzwerte bestehen (vgl. BGE 123 II 328 und 335). Gemäss Art. 23 USG\nliegen die Planungswerte unter den Immissionsgrenzwerten. Wenn daher Art. 25 Abs. 1\nUSG zur Anwendung gelangt, können die Bewohner in der Nachbarschaft einer neuen\nAnlange eine strengere Begrenzung der Lärmimmissionen verlangen, als wenn das\nGesetz lediglich die Immissionsgrenzwerte vorsieht im Sinne einer Schwelle für\nImmissionen, die das Wohlbefinden der Bevölkerung noch nicht erheblich stören (vgl.\nArt. 15 USG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der verursachte\nLärm höchstens geringfügige Störungen (vergleichbar den Planungswerten gemäss Art.\n23 USG) bewirken (BGE 130 II 36 mit weiteren Hinweisen, BGE 123 II 335; Heer, a.a.O.,\nRz. 788 mit Hinweis auf Pra 2001 Nr. 144). Sodann müssen bei einer neuen Anlage jene\nVorkehrungen angeordnet werden, die technisch und betrieblich möglich und\nwirtschaftlich tragbar sind (Art. 11 Abs. 2 USG). Schliesslich ist bei der einzelfallweisen\nBeurteilung zu berücksichtigen, dass den mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten\nBewilligungsbehörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. URP 2001, S.\n929).\n\ncc) Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin I sind in ihren Entscheiden davon\nausgegangen, dass der Erotikclub den Vorschriften über neue Anlagen (Art. 25 USG\nbzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) zu genügen hat. Diese Beurteilung wird vom\nBeschwerdegegner zu Recht nicht bestritten. Die Umnutzung von Wohnungen in einen\nErotikclub stellt eine vollständige Zweckänderung im Sinne von Art. 2 LSV dar, weshalb\nvon einer neuen Anlage auszugehen ist. Als neue Anlage muss der Betrieb mangels\nunmittelbar anwendbarer Grenzwerte entsprechend den vorstehenden Ausführungen\nein Immissionsniveau einhalten, bei dem analog den Planungswerten höchstens\ngeringfügige Störungen auftreten.\n\ndd) Wie vorstehend ausgeführt, sind für die einzelfallweise Beurteilung zunächst die\nZonenzugehörigkeit des Grundstücks, auf dem sich die lärmverursachende Anlage\nbefindet, und die entsprechende Empfindlichkeitsstufe massgeblich. Darüber hinaus ist\nunter dem Gesichtspunkt der Lärmempfindlichkeit zu berücksichtigen, dass gemäss\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}