{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-161--B-2004-1_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4326&type=1563347022&cHash=58c6b6d75f2bfa99a046e9e4eb5d1557", "Checksum": "9f1f09d13a25ab05f485c866a048e45b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/161, B 2004/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:37", "Checksum": "58c68525e5968babf0494376095a33a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162\nRegeste:\nBaurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162).\n\nSeit dem Erlass des USG und seiner Ausführungsvorschriften, namentlich der\nLuftreinhalteverordnung (SR 814.318.142.1) und der LSV, wird das in einer Zone\nkonkret zulässige Immissionsmass weitgehend durch öffentliches Bundesrecht\nbestimmt. Das ist insofern bedeutsam, als die Zonenkonformität einer Baute oder\nAnlage im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG lediglich einen abstrakt wirkenden\nöffentlich-rechtlichen Immissionsschutz gewährleistet. Dabei gilt es bloss festzustellen,\nob eine Baute oder eine Anlage zu einer bestimmten Kategorie gehört, die in der\nbetreffenden Zone zulässig ist. Hingegen wird nicht geprüft, welche Immissionen ein\nBetrieb konkret verursacht, und die Zulässigkeit einer Baute oder Anlage beurteilt sich\nunabhängig von einer bereits bestehenden örtlichen Belastung. Erst in einer zweiten\nStufe ist die konkrete Beurteilung einer Baute oder Anlage vorzunehmen. Dabei ist\nnamentlich zu prüfen, ob der Betrieb Immissionen zur Folge hat, die das zulässige\nMass überschreiten. Die zweistufige Beurteilung von Bauten und Anlagen auf ihre\nimmissionsrechtliche Zulässigkeit wird durch Art. 43 LSV bestätigt. Nach dieser\nBestimmung sind den Nutzungszonen nach dem Raumplanungsgesetz\nEmpfindlichkeitsstufen zuzuordnen (VerwGE vom 25. Oktober/9. November 2004 i.S.\nD.E. und weitere sowie VerwGE vom 25. Januar 2005 i.S. M.GmbH).\n\nc) aa) Zu prüfen ist zunächst die abstrakte Zonenkonformität des Erotikclubs. Wie\neingangs dargelegt, befindet sich die Liegenschaft des Beschwerdegegners in der\nWohn-Gewerbe-Zone. Gemäss Art. 12 BauG sind in Wohn-Gewerbe-Zonen neben\nWohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe zulässig. In der Praxis werden\nAutoreparaturwerkstätten, Spenglereien, Kundenschreinereien, Druckereibetriebe, aber\nauch Transportbetriebe bis zu einer bestimmten Grösse zu den mässig störenden\nBetrieben gerechnet. Allgemein gesprochen sind in der Wohn-Gewerbe-Zone alle\nGewerbe erlaubt, die nicht in die Gewerbe-Industrie- oder Industriezone gehören, also\nmittlere, nicht übermässig störende Gewerbebetriebe, Ladengeschäfte, Restaurants,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNachtclubs und dergleichen, ebenso Baulager, Umschlagplätze für Kies und Sand,\nnicht aber Grossbetriebe mit bedeutendem Bedarf nach Land und Verkehrsflächen. Ein\ndirekter Zusammenhang zwischen der gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung ist\nnicht erforderlich (Heer, a.a.O., Rz. 373; VerwGE vom 22. August 1994 i.S. A. und E.H.-\nK. mit weiteren Hinweisen; P. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes\nUmweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 163 f.).\n\nbb) Entsprechend den Angaben des Beschwerdegegners in den vorinstanzlichen\nVerfahren sollen im Erotikclub rund zwölf Frauen im Schichtbetrieb arbeiten. Für die\nBedienung der Kunden stehen sechs Zimmer (davon eines mit Whirl-Pool) zur\nVerfügung. Daneben gibt es einen Empfangsraum, eine Küche sowie drei Bäder und\nein separates WC. Angesichts dieser Personal- und Raumverhältnisse handelt es sich,\nwie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, beim \"Crazy\nHorse\" um einen bordellähnlichen Betrieb und nicht um einen kleinen Massagesalon.\nTrotz der Grösse des Betriebs ist indes mit der Vorinstanz (Erw. 3 e des Entscheids\nvom 29. September 2004) und der Beschwerdeführerin I (Erw. 4 des\nEinspracheentscheids vom 8. Dezember 2003) davon auszugehen, dass sich der\nErotikclub bei abstrakter Betrachtung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform\nerweist. In der Wohn-Gewerbe-Zone steht die Wohnnutzung auf gleicher Ebene wie die\ngewerbliche Nutzung, und es sind mässig störende Dienstleistungsbetriebe zulässig.\nDies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer II grundsätzlich unabhängig\nvon der Tages- bzw. Nachtzeit. Es ist im Rahmen der abstrakten Beurteilung nicht\ndavon auszugehen, dass der Betrieb eines Erotikclubs in der geplanten\nGrössenordnung zu übermässigen Lärmimmissionen oder übermässigen\nBeeinträchtigungen ideeller Natur führt, die zwingend einen Standort in der Gewerbe-\nIndustrie- oder Industriezone erforderlich machten. Daran vermögen auch die\nEinwendungen der Beschwerdeführer II nichts zu ändern. Insbesondere sind im\nRahmen der abstrakten Prüfung sowohl der Wohnanteil in der Wohn-Gewerbe-Zone\nals auch die benachbarte Wohnzone nicht von Belang. Aber auch aus dem -\nursprünglich von der Vorinstanz zitierten - Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom\n17. Februar 2000 (BEZ 2000 Nr. 18) vermögen die Beschwerdeführer II nichts zu ihren\nGunsten abzuleiten. Soweit sich das Verwaltungsgericht im fraglichen Urteil zu\nEntscheiden geäussert hat, die bordellähnliche Betriebe betroffen haben, handelte es\nsich durchwegs um Fälle, wo Massnahmen zum Schutz der Wohnnutzung getroffen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nworden sind (Wohnanteilplan, erhöhte Nutzungsziffern für Familienwohnungen,\nBeschränkung der gewerblichen Nutzung für bestimmte Bereiche). Anders als im\nvorliegenden Fall standen deshalb die Wohn- und Gewerbenutzung nicht auf der\ngleichen Ebene.\n\n"}