{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-161--B-2004-1_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4326&type=1563347022&cHash=58c6b6d75f2bfa99a046e9e4eb5d1557", "Checksum": "9f1f09d13a25ab05f485c866a048e45b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/161, B 2004/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:37", "Checksum": "58c68525e5968babf0494376095a33a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162\nRegeste:\nBaurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162).\n\n2./ a) Die Beschwerdeführer II stellen sich zunächst auf den Standpunkt, der\nangefochtene Entscheid sei wegen fehlender Prozessführungsbefugnis des\nBeschwerdegegners im Rekursverfahren aufzuheben. Sie sind der Ansicht, die\nVorinstanz hätte auf den Rekurs des Beschwerdegegners nicht eintreten dürfen, weil\nüber diesen im Zeitpunkt der Rekurserhebung bereits der Privatkonkurs eröffnet\nworden sei und er deshalb weder verfügungs- noch prozessführungsbefugt gewesen\nsei.\n\nb) Gemäss Art. 204 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs\n(SR 281.1, abgekürzt SchKG) sind Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der\nKonkurseröffnung in bezug auf Vermögensstücke vornimmt, die zur Konkursmasse\ngehören, gegenüber den Konkursgläubigern ungültig. Zu den \"ungültigen\nRechtshandlungen\" im Sinne dieser Bestimmungen gehören insbesondere auch\nProzesshandlungen wie das Einlegen eines Rechtsmittels (Jaeger/Walder/Kull/\nKottmann, Kommentar zum SchKG, 4. Aufl., Zürich 1997/99, N 2 zu Art. 204).\n\nc) Am 10. November 2003 wurde über den Beschwerdegegner der Privatkonkurs\neröffnet. Gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG war er somit nicht befugt, gegen den ihm\nbzw. seinem Vertreter eröffneten Einspracheentscheid der Politischen Gemeinde Jona\nvom 8. Dezember 2003 Rekurs zu erheben. Zuständig für die Ergreifung eines\nRechtsmittels war vielmehr die Konkursverwaltung, welche, nachdem ihr der Entscheid\nvom 8. Dezember 2003 nachträglich eröffnet worden war, am 13. Februar 2004 zur\nWahrung der Rechte der am Konkursverfahren beteiligten Gläubiger Rekurs beim\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBaudepartement erhob und gleichzeitig um Sistierung des Verfahrens ersuchte. Indem\ndie Konkursverwaltung selbst Rekurs erhoben hat, hat sie die Rechtsmittelergreifung\ndes Beschwerdegegners faktisch genehmigt. Es schadet dem Beschwerdegegner\nfolglich nicht, dass er den Rekurs zu einem Zeitpunkt erhoben hat, als bereits der\nKonkurs über ihn eröffnet worden war (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 13\nzu Art. 204; vgl. BGE 116 V 289 mit weiteren Hinweisen). Mit dem rechtskräftigen\nWiderruf des Konkursverfahrens infolge Tilgung sämtlicher angemeldeter und als fällig\nbezeichneter Forderungen am 23. Juni 2004 fiel sodann die Beschränkung des\nVerfügungsrechts des Beschwerdegegners dahin. Unter diesen Umständen würde es\neinen überspitzten Formalismus darstellen, den am 21. Dezember 2003 vom\nBeschwerdegegner erhobenen Rekurs als ungültig zu betrachten. Daran vermag auch\nder Einwand der Beschwerdeführer II nichts zu ändern, wonach der Rekurs des\nKonkursamtes hätte weitergeführt und dem Beschwerdegegner Gelegenheit gegeben\nwerden müssen, in dieses Verfahren einzutreten. Wesentlich ist, dass die\nKonkursverwaltung durch das Einlegen eines eigenen Rechtsmittels die\nRekurserhebung durch den Beschwerdegegner (faktisch) genehmigt hat. Die\nBeschwerde der Beschwerdeführer II erweist sich somit als unbegründet, soweit\ngeltend gemacht wird, auf den Rekurs des Beschwerdegegners hätte mangels\nProzessführungsbefugnis nicht eingetreten werden können.\n\n3./ a) Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass die Umnutzung der drei\nWohnungen in einen Erotikclub gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. o des Baugesetzes (sGS\n731.1, abgekürzt BauG) baubewilligungspflichtig ist. Während die Vorinstanz zum\nSchluss gekommen ist, die Umnutzung sei zu bewilligen, vertreten die\nBeschwerdeführerin I und die Beschwerdeführer II die Auffassung, der Betrieb eines\nErotikclubs in der Liegenschaft des Beschwerdegegners erweise sich als rechtswidrig.\nDie Beschwerdeführerin I stellt sich dabei wie bereits im Entscheid vom 8. Dezember\n2003 im wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Erotikclub unter Würdigung\nsämtlicher Umstände Sekundärimmissionen verursache, welche zu unzulässigen\nStörungen der Bevölkerung im nahen Wohngebiet führten. Die Beschwerdeführer II\nmachen darüber hinaus wie bereits im Rekursverfahren geltend, dass auch die\nZonenkonformität des Erotikclubs nicht gegeben sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Bauten und Anlagen haben dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone zu entsprechen\n(Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung, SR 700). Die\nZonenkonformität im Sinne des Bundesrechts setzt einen funktionalen Zusammenhang\nzwischen Bauvorhaben und Zonenzweck voraus (vgl. GVP 2000 Nr. 17; B. Heer, St.\nGallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 360). Der Zweck der Nutzungszone\nergibt sich aus der Umschreibung der Zonenart (Art. 11 ff. BauG).\n\n"}