{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-161--B-2004-1_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4326&type=1563347022&cHash=58c6b6d75f2bfa99a046e9e4eb5d1557", "Checksum": "9f1f09d13a25ab05f485c866a048e45b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/161, B 2004/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:37", "Checksum": "58c68525e5968babf0494376095a33a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162\nRegeste:\nBaurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162).\n\nIn der Beschwerdebegründung vom 2. November 2004 halten die Anwohner an den\ngestellten materiellen Anträgen fest. Zur Begründung der Begehren wird im\nwesentlichen geltend gemacht, das Baudepartement habe zahlreiche bedeutende\nFaktoren in seiner Sachverhaltsdarstellung entweder falsch wiedergegeben oder gar\nnicht berücksichtigt. Dies gelte insbesondere für den Umstand, dass die Umnutzung im\nGrenzgebiet zur Wohnzone liege und der Wohnanteil der gemischten Wohn-Gewerbe-\nZone, in welcher die Umnutzung geplant sei, rund 90% betrage. Vor diesem\nHintergrund müsse das Projekt bereits bei der abstrakten Beurteilung als nicht\nzonenkonform qualifiziert werden. Die konkrete Prüfung verstärke dieses Ergebnis.\nInsbesondere der sehr ruhige Hinterhofcharakter der Stichstrasse, welche als\nZufahrtsstrasse geplant sei, deren Benutzung als Schulweg und Spielplatz sowie die\nSekundärimmissionen des geplanten Bordells nach Mitternacht, welche die\nWeckschwelle erreichten, führten zum Schluss, dass der geplante Erotikclub nicht\nbewilligungsfähig sei. Die Nutzung der Liegenschaft als Bordell erweise sich aber auch\nmit Blick auf den privatrechtlichen Immissionsschutz nicht als bewilligungsfähig. Den\nrein finanziellen Interessen des Baugesuchstellers stünden die Interessen zahlreicher\nAnwohner entgegen, insbesondere das physische und psychische Wohlbefinden, aber\nauch deren erhebliche materiellen Einbussen im Zusammenhang mit der Entwertung\nder Liegenschaften, die sich aufgrund der Ankündigung des Bordellbetriebs bereits\nmanifestiert hätten.\n\nIn getrennten Vernehmlassungen vom 19. November 2004 beantragt das\nBaudepartement die Abweisung der beiden Beschwerden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit getrennten Eingaben vom 14. Januar 2005 beantragt T.R. die Abweisung der\nBeschwerden der Politischen Gemeinde Jona und der Anwohner, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen.\n\nVor seinem Entscheid hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle\ndurchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten wurden dazu eingeladen und erhielten\nGelegenheit zur Stellungnahme.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs.\n1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP).\n\nb) Die Politische Gemeinde Jona ist zur Beschwerdeführung legitimiert, soweit sie\nöffentliche Interessen wahrt (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP). Dies\nist vorliegend hinsichtlich der Fragen der Zonenkonformität und der Vereinbarkeit des\nErotikclubs mit den immissionsrechtlichen Bestimmungen des Bundesumweltrechts\nder Fall (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen\n2003, Rz. 450 ff.; VerwGE vom 2. Dezember 2004 i.S. Politische Gemeinde St.G. mit\nweiteren Hinweisen). Hingegen fehlt es der Politischen Gemeinde Jona an der\nAktivlegitimation, soweit sie sich auf den privatrechtlichen Immissionsschutz nach Art.\n684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) beruft. Die\nRechtsmittelberechtigung würde voraussetzen, dass die Politische Gemeinde Jona\ndurch Eigentum oder Besitz mit einem betroffenen Grundstück verbunden wäre, was\nnicht geltend gemacht wird (A. Meier-Hayoz, in: Berner Kommentar, Bern 1975, N 186\nzu Art. 684 ZGB). Die Anrufung von Art. 684 ZGB zur Wahrung rein öffentlicher\nInteressen ist ausgeschlossen (Meier-Hayoz, a.a.O., N 204 zu Art. 684 ZGB). Soweit die\nPolitische Gemeinde Jona eine Verletzung von Art. 684 ZGB rügt, kann somit auf ihre\nBeschwerde nicht eingetreten werden. Im übrigen aber entsprechen die\nBeschwerdeeingabe vom 11. Oktober 2004 sowie deren Ergänzung vom 26. Oktober\n2004 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP), weshalb abgesehen von der Rüge des\nprivatrechtlichen Immissionsschutzes auf das Rechtsmittel einzutreten ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Die privaten Rechtsmittelkläger sind zur Erhebung sämtlicher vorgebrachter Rügen\nlegitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die\nBeschwerdeeingabe vom 13. Oktober 2004 sowie deren Ergänzung vom 2. November\n2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art.\n64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde der\nAnwohner ist einzutreten.\n\nd) Es rechtfertigt sich, die Eingaben der Beschwerdeführerin I und der\nBeschwerdeführer II im gleichen Entscheid zu behandeln, nachdem diese den gleichen\nvorinstanzlichen Entscheid betreffen und ein enger Sachzusammenhang besteht.\n\n"}