{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-161--B-2004-1_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4326&type=1563347022&cHash=58c6b6d75f2bfa99a046e9e4eb5d1557", "Checksum": "9f1f09d13a25ab05f485c866a048e45b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/161, B 2004/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:37", "Checksum": "58c68525e5968babf0494376095a33a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162\nRegeste:\nBaurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162).\n\nB./ Gegen den Beschluss des Gemeinderates Jona vom 8. Dezember 2003 erhob T.R.\nam 21. Dezember 2003 Rekurs beim Baudepartement. Er beantragte die Aufhebung\ndes angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Gesuchs um\nNutzungsänderung, eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zur\nNeuentscheidung an die Vorinstanz. Zur Begründung wurde im wesentlichen\nausgeführt, beim Erotikclub handle es sich um ein stilles Gewerbe. Die Annahme, für\ndie Anwohner entstünden stärkere Lärmimmissionen als bisher, sei realitätsfremd. Bei\nden Besuchern des Clubs handle es sich regelmässig um Einzelpersonen, die sich\nruhig verhielten, kein Aufsehen erregen wollten und demzufolge weit weniger\nImmissionen verursachten, als die Besucher eines Restaurants. Ebenso sei es\nunzutreffend, dass der Betrieb eines Erotikclubs bei den Anwohnern zur Verletzung\nihrer psychischen Empfindungen führe. Beim Vorhaben handle es sich um ein streng\ngeführtes und kontrolliertes Etablissement und nicht um ein zwielichtiges Lokal, in dem\nZuhälterei, Hehlerei oder dergleichen vorkomme.\n\nDas Baudepartement entschied in der Angelegenheit am 29. September 2004, indem\nder Rekurs von T.R. im Sinne der Erwägungen gutgeheissen wurde. Die Verfügung des\nGemeinderates Jona vom 8. Dezember 2003 wurde aufgehoben und die Streitsache\nzur Erteilung der Umnutzungsbewilligung im Sinne der Erwägungen an den\nGemeinderat zurückgewiesen. Das Baudepartement erwog im wesentlichen, die\nabstrakte Immissionsbeurteilung ergebe, dass der Betrieb eines Erotikclubs in der\ngeplanten Grössenordnung in der Wohn-Gewerbe-Zone nach der allgemeinen\nLebenserfahrung nur mässig störend wirke und daher zonenkonform sei. Im weiteren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nergebe auch die Beurteilung der konkret zu erwartenden Lärmimmissionen, dass\nlediglich von einer mässigen Störung auszugehen sei. Der Schluss des Gemeinderates,\nwonach die festgestellten Ruhestörungen das in öffentlich-rechtlicher Hinsicht\nzulässige Immissionsniveau nicht einhalten würden, erweise sich deshalb als nicht\nzutreffend. Sodann ergebe auch die privatrechtliche Sichtweise, dass unter\nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Interessen des Rekurrenten und\nder Rekursgegner nicht von einer übermässigen Einschränkung der Wohnnutzung\ndurch den Betrieb des Erotikclubs gesprochen werden könne. Ausserdem erweise sich\ndie bestehende Erschliessung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht\nals genügend. Allenfalls fehlende Abstellplätze könnten nicht zu einer Verweigerung der\nUmnutzungsbewilligung führen. Das Fehlen der erforderlichen Anzahl Abstellplätze bei\nNutzungsänderungen stelle keinen ausreichenden Grund für die Verweigerung einer\nBaubewilligung dar, sondern bewirke lediglich, dass die Bauherrschaft eine\nErsatzabgabe zu leisten habe.\n\nC./ Mit Eingabe vom 11. Oktober 2004 erhob die Politische Gemeinde Jona\nBeschwerde gegen den Entscheid des Baudepartements vom 29. September 2004. In\nder Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2004 beantragt sie die Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids und die Bestätigung des Gemeinderatsentscheids vom 8.\nDezember 2003, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Politische Gemeinde\nJona stellt sich auf den Standpunkt, dass der vorgesehene Betrieb mit bordellähnlicher\nInfrastruktur die Verwirklichung der in einer Wohnzone geforderten ruhigen und\ngesunden Wohnverhältnisse vereiteln würde und deshalb unmittelbar angrenzend an\neine reine Wohnzone mit der raumplanerischen Immissionsvorsorge nicht vereinbar sei.\nSodann erwiesen sich auch die zu erwartenden Lärmimmissionen und ideellen\nBeeinträchtigungen in privatrechtlicher Hinsicht entgegen der Auffassung des\nBaudepartements als übermässig. Insgesamt ergebe sich, dass das Baudepartement\nden Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die massgebenden\nRechtsnormen unzutreffend angewendet habe.\n\nMit Eingabe vom 13. Oktober 2004 erhoben auch H. und I.F., P.H., E. und S.S., M. und\nA.S., A.W., R.C., G. und H.D., I.S. sowie H.E. gegen den Entscheid des\nBaudepartements vom 29. September 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie\nbeantragten zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei zufolge fehlender\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nProzessführungsbefugnis des Rekurrenten aufzuheben. Eventuell sei der Entscheid in\nallen Punkten aufzuheben und es sei das Baugesuch nicht zu bewilligen. In\nverfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, es sei zunächst über\nden Hauptantrag zu entscheiden und den weiteren Parteien lediglich Frist zur\nStellungnahme dazu anzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\ndes Beschwerdegegners.\n\nMit Verfügung vom 14. Oktober 2004 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts den\nVerfahrensantrag, wonach zunächst lediglich über den Hauptantrag zu entscheiden sei,\nab und setzte den beschwerdeführenden Anwohnern Frist zur Ergänzung der\nBeschwerdebegründung an.\n\n"}