{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-161--B-2004-1_2005-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4326&type=1563347022&cHash=58c6b6d75f2bfa99a046e9e4eb5d1557", "Checksum": "9f1f09d13a25ab05f485c866a048e45b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/161, B 2004/162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:37", "Checksum": "58c68525e5968babf0494376095a33a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2005 B 2004/161, B 2004/162\nRegeste:\nBaurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB (SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist sich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als zonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante Erotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger Hinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts verstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus, die sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die Grösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B 2004/161 und 162).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/161, B 2004/162\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 14.02.2020\nEntscheiddatum: 31.05.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 31.05.2005\nBaurecht, Art. 12 BauG (sGS 731.1), Art. 25 USG (SR 814.01), Art. 684 ZGB\n(SR 210). Ein bordellähnlicher Betrieb, in dem zwölf Frauen arbeiten, erweist\nsich im Rahmen der abstrakten Beurteilung in der Wohn-Gewerbe-Zone als\nzonenkonform. Indes ergibt die konkrete Prüfung, dass der geplante\nErotikclub in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone in lärmmässiger\nHinsicht gegen die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltrechts\nverstösst. Ausserdem gehen vom geplanten Club ideelle Immissionen aus,\ndie sich mit Blick auf die intensive Wohnnutzung in der Umgebung und die\nGrösse des Betriebs als übermässig erweisen (Verwaltungsgericht, B\n2004/161 und 162).\n\nB 2004/161\n\nB 2004/162\n\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN\n\nUrteil vom 31. Mai 2005\n\nAnwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf,\nlic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin Dr. R. Hirt\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nPolitische Gemeinde Jona, vertreten durch den Gemeinderat, 8645 Jona,\n\nBeschwerdeführerin I,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund\n\nH. und I.F.,\n\nP.H.,\n\nE. und S.S.,\n\nM. und A.S.,\n\nA.W.,\n\nR.C.,\n\nG. und H.D.,\n\nI.S.,\n\nH.E.,\n\nBeschwerdeführer II,\n\nalle vertreten durch Rechtsanwalt X.Y.,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnen-\n\nstrasse 54, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nT.R.,\n\nBeschwerdegegner,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.Z.,\n\nbetreffend Umnutzung (Erotik-Club)\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ T.R. ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 4042 an der Rickenstrasse 87 in Wagen,\nGrundbuch Jona. Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus (Assek.-Nr.\n461) überbaut, in dem sich nebst dem Restaurant Rössli drei Gewerbebetriebe und vier\nWohnungen befinden. Gemäss Zonenplan der Politischen Gemeinde Jona vom 24.\nMärz/5. Dezember 1997 bzw. 19. Juni 1998 liegt die Parzelle Nr. 4042 - wie die\nwestlich und östlich angrenzenden Liegenschaften entlang der Staatsstrasse Nr. 15 - in\nder Wohn-Gewerbe-Zone für dreigeschossige Bauten. Die nordwestlich, nördlich und\nnordöstlich der Parzelle Nr. 4042 liegenden Grundstücke sind teils der Wohnzone für\nzweigeschossige Bauten, teils der Wohnzone für dreigeschossige Bauten zugeteilt.\n\nEnde Juli 2003 erfuhr der Gemeinderat Jona, dass T.R. die 1½-, die 2½- und die 5½-\nZimmerwohnung über dem Gewerbetrakt des Gebäudes Assek.-Nr. 461 in einen\nErotikclub umgebaut hatte und diesen in Kürze zu eröffnen beabsichtigte. Der\nGemeinderat wies den Grundeigentümer auf die Baubewilligungspflicht der Umnutzung\nhin, worauf dieser am 23. September 2003 ein nachträgliches Baugesuch für die\nNutzungsänderung der Wohnungen in einen Erotikclub und am 24. September 2003\neinen Nachtrag zum Baugesuch einreichte. Aus den Gesuchsunterlagen ergibt sich,\ndass im Erotikclub \"Crazy Horse\" sechs bis neun Frauen arbeiten sollen; auf der Südund Ostseite des Gebäudes Assek.-Nr. 461 ist eine \"Rotlichtschlange\" vorgesehen.\n\nDas Baugesuch lag vom 2. bis 16. Oktober 2003 öffentlich auf. Am 15. Oktober 2003\nerhoben unter anderem H. und I.F., P.H., E. und S.S., M. und A.S., A.W., G. und H.D.,\nI.S. sowie H.E. privat- und öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat Jona. Mit\nBeschluss vom 8. Dezember 2003 hiess der Gemeinderat die öffentlich-rechtliche\nEinsprache teilweise und die privatrechtliche Einsprache vollumfänglich gut und\nverweigerte die Bewilligung für die Umnutzung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die\nZonenkonformität für die geplante Umnutzung sei zwar gegeben und die Liegenschaft\nsei über die Ricken- und Rösslistrasse auch hinreichend erschlossen. Die Änderung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon der Wohn- zur Erotikclubnutzung stelle indes eine Neuanlage im Sinn von Art. 25\ndes Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01, abgekürzt USG) bzw. Art. 7\nAbs. 1 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41, abgekürzt LSV) dar.\nDer Erotikclub müsse deshalb ein Immissionsmass einhalten, bei welchem höchstens\ngeringfügige Störungen auftreten würden. Die Sekundärimmissionen, die aus der\nBenützung von Zufahrt, Parkplätzen und Eingang im unmittelbaren Nahbereich zur\nWohnzone resultierten, störten die Nachruhe der Anwohner indes erheblich, weshalb\nder Betrieb schon aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht bewilligungsfähig sei. Hinzu\nkomme, dass die zu erwartende Lärmbelästigung und die ideellen Beeinträchtigungen\nfür die Anwohner auch in privatrechtlicher Hinsicht übermässig seien.\n\n"}