1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und festgestellt, dass die Verfügung des Ausschusses des Gesundheitsrates vom 12. Dezember 2003 nichtig ist. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem Staat auferlegt; auf ihre Erhebung wird verzichtet. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen den Staat aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'500.-- zuzügl. MWSt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustellung dieses Entscheides an: