3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist auf Fr. 1'500.-- zuzügl. MWSt festzusetzen (Art. 6 und Art. 22 Abs. 1 lit. c der Honorar-ordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: